Satzung

SATZUNG DES VEREINS
„CIRCOLO CENTO FIORI e.V.“

  1. Der Verein führt den Namen „Circolo Cento Fiori“.
  2. Er ist im Vereinsregister eingetragen (Register-Nr.: VR 14728) mit dem Zusatz “e.V.” für “eingetragener Verein”.
  3. Sitz des Vereins ist München.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2. ZWECK

Der Verein basiert auf demokratischen, antifaschistischen Prinzipien und dient insbesondere der sozialen und kulturellen Entwicklung sowie der Integration der Italiener in Deutschland. Sein Zweck ist daher:

  1. Förderung von Völkerverständigung auf der Basis von international gemeinsamen, ethischen Wertvorstellungen.
  2. Förderung von Kunst und Kultur.
  3. Förderung von Erziehung und Bildung.
  4. Förderung des interkulturellen Austausches.

Dies soll verwirklicht werden durch:

a) Förderung der Solidarität zwischen Italienern, Deutschen und Angehörigen anderer Nationalitäten, insbesondere zugunsten der weniger begünstigten, sozialen Schichten;
b) Förderung der Freizeitgestaltung im Rahmen von italienisch-deutschen Kontakten.
c) Heranführung der in Deutschland lebenden Italiener an das soziale und kulturelle Leben mit Themenschwerpunkten auf sozialer Gerechtigkeit, Frieden, Umweltschutz und Solidarität mit allen Völkern.
d) Kulturelle Veranstaltungen, die einem mehrsprachigen, (vor allem deutsch- und italienischsprachigen) Publikum zugänglich sind: Etwa Vorführungen italienischer Filme in Originalsprache (ggf. mit Untertiteln) und ähnliche Veranstaltungen, die italienische Filmkultur näherbringen, Vorträge von Experten über italienische Kultur, Kunst bzw. aktuelle Probleme und Publikationen. Die Teilnahme des nicht italienischsprachigen Publikums wird durch geeignete Maßnahmen (z. B. Untertitelung, Simultanübersetzung, zweisprachige Texte und dergl.) gefördert. Die
Veranstaltungen können durch Ausstellungen und gesellige Feste (oder andere Initiativen) ergänzt werden, die dem kulturellen und interkulturellen Austausch dienen.
e) Die Zusammenarbeit mit Vereinen, Initiativen und Institutionen, die auf diesen und verwandten Gebieten tätig sind.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Einnahmen aus Veranstaltungen etc. haben ausschließlich Vereinsinteressen zu dienen. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei besonders arbeitsintensiven Vorhaben im Rahmen des Vereinszwecks kann der Vorstand den Erhalt einer
Aufwandsentschädigung zugunsten eines oder mehrerer Vereinsmitglieder beschließen.

§ 3. VEREINSTÄTIGKEIT

Zur Regelung der vereinsinternen Abläufe kann sich der Verein eine Vereinsordnung geben. Die Vereinsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 4. ARBEITSGRUPPEN

Die Bildung, auch von zeitlich befristeten, projektbezogenen Arbeitsgruppen ist möglich. Ein diesbezüglicher Antrag ist dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.
Die Arbeitsgruppe „Cento Fiori Cinema“ ist eine Arbeitsgruppe des „Circolo Cento Fiori e.V.“. Sie ist Mitglied des Vereins “Filmstadt München e.V.” und organisiert regelmäßig Filmreihen und Veranstaltungen, die mit der Kinokultur verbunden sind. Sowohl das Programm als auch die Finanzierung von „Cento Fiori Cinema“ werden im Rahmen des Kostenvoranschlags und der Abschlussbilanz mit “Filmstadt München e.V.” geregelt. Die Buchhaltung der Arbeitsgruppe „Cento Fiori Cinema“ wird in die Buchhaltung des Vereins integriert.

§ 5. ORGANE

Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung
§ 6. MITGLIEDSCHAFT
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
  2. Der Verein besteht aus:
  • ordentlichen Mitgliedern,
  • Fördermitgliedern und
  • Ehrenmitgliedern.
  1. (3) Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Über die
    Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
    Vorstandes.
    (4) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines jährlichen Beitrages und zur
    Mitwirkung am Erreichen des Vereinszweckes.
    (5) Die Mitgliedschaft wird erworben durch Zahlung des Mitgliederbeitrages und
    führt zum Erhalt einer Mitgliedskarte.
    (6) Jedes Mitglied hat gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
    (7) Die Mitgliedschaft endet:- 4 –
    a) Durch schriftliche Austrittserklärung per Post oder E-Mail.
    b) Mit dem Tod eines Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
    c) Bei Ausschluss aus dem Verein durch Beschluss des Vorstands.
    d) Wenn ein Vereinsmitglied über einen längeren Zeitraum seiner Verpflichtung
    zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages nicht nachgekommen ist.
    (8) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen
    hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
    Der Beschluss des Vorstandes muss begründet werden.
    (9) Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung
    zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Frist für den Einspruch
    beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung über den
    Ausschluss.
§ 7. MITGLIEDSBEITRAG

Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe wird – auf Vorschlag des Vorstandes – von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Die Mitgliederversammlung kann – auf Vorschlag des Vorstandes – die Ehrenmitglieder von der Beitragspflicht entbinden.

§ 8. DER VORSTAND
  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mehreren Mitgliedern, von einer Mindestzahl von drei bis zu einer Höchstzahl von sieben Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Vorstandes ist immer ungerade und wird innerhalb der Amtsperiode durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Nur Vereinsmitglieder, die den jährlichen Beitrag geleistet haben, dürfen Mitglieder des Vorstandes sein.
  3. Der Vorstand besteht mindestens aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und eventuell zwei oder vier Beisitzern. Ein Vorstandsmitglied wird in interner Wahl zum Schriftführer gewählt.
  4. Der erste und der zweite Vorsitzende vertreten den Verein nach außen. Sie sind allein vertretungsberechtigt.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt.
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung für die Nachwahl einzuberufen, wenn die Zahl der
  7. Vorstandsmitglieder dadurch unter drei sinken sollte. Bis zur Nachwahl kann der verbleibende Vorstand ein kommissarisches Mitglied bestimmen. Die Dauer der kommissarischen Mitgliedschaft im Vorstand ist auf maximal drei Monate beschränkt.
§ 9. ZUSTÄNDIGKEIT DES VORSTANDES
  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  2. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung.

b) Einberufung der Mitgliederversammlung.

c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

d) Verwaltung des Vereinsvermögens.

e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts.

f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

g) Genehmigung der Gründung neuer Arbeitsgruppen.

§ 10. SITZUNG DES VORSTANDES

Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden rechtzeitig (in der Regel mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Sitzungstermin) einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der beschlussfähige Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Die Niederschrift sollte vom Vorstandvorsitzenden unterschrieben werden.

§ 11. KASSENFÜHRUNG
  1. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen.
  2. Zahlungen dürfen nur mit Genehmigung des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden. Der Vorstand kann für Arbeitsgruppen und andere Tätigkeitsfelder Beauftragte ernennen, die in seinem Auftrag die jeweiligen Etats eigenständig verwalten.
  3. Es gilt das Verbot, jegliche Form von Fondsgeschäften zu tätigen.
§ 12. DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr, mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Sitzungstermin vom Vorstand einberufen. Die Form der Berufung der Mitgliederversammlung ist schriftlich.
(2) In der Mitgliederversammlung sind nur die Mitglieder, die den jährlichen Beitrag geleistet haben und die Ehrenmitglieder stimmberechtigt.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied des Vereins übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wird. Kein Mitglied darf mehr als zwei übertragene Stimmen mit der eigenen Stimme vereinen. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung erteilt werden. Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung überprüft die Vollmacht.
(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des ersten, zweiten Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe des jährlichen Beitrags.
c) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
d) Entlastung des Vorstandes.
(5) Für Beschlüsse über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller anwesender, stimmberechtigter Mitglieder erforderlich.
(6) Für die Vereinsauflösung ist die Zustimmung von mindestens drei Vierteln der Anwesenden erforderlich.
(7) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder eine Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Die Einberufung erfolgt schriftlich (E-Mail oder Post). Die Tagesordnung ist an alle Mitglieder zu verteilen.
(8) Das von den Vorstandsmitgliedern unterschriebene Protokoll mit den auf der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüssen wird allen Mitgliedern zugestellt.

§ 13. WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN

Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder kann auf Antrag eines oder mehrerer Vereinsmitglieder in
geheimer Abstimmung erfolgen.

§ 14. AUFLÖSUNG DES VEREINS UND VERWENDUNG DES VEREINSVERMÖGENS

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die das verbleibende Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für mindestens einen der in § 2 genannten Zwecke des Vereins verwenden muss.

§ 15. DATENSCHUTZ
  1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verwendet und gespeichert.
  2. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das jeweils betroffene Mitglied nicht widersprochen hat. Ein Mitglied kann seinen EMail-Eintrag auf Wunsch aus der nur für die Mitglieder zugänglichen Liste löschen lassen.

München, den 15.02.2020
Der Vorstand:

  • Emanuela Perna, 1.Vorstandvorsitzende
  • Assunta Galasso, 2. Vorstandvorsitzende
  • Silvia Alicandro, Vorstandsmitglied
  • Barbara Cadelano-Lehmann, Vorstandsmitglied
  • Francesca Rossi-Uszkoreit, Vorstandsmitglied


Satzung neu gefasst in der Mitgliederversammlung vom 16.12.18 und in der Mitgliederversammlung von 15.02.20 geändert.

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